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Mit dem Rad

© Ulrike Heese

Sicher mit dem Fahrrad

 © Reinhard Klawitter

Für viele alltägliche Wege – sei es zur Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, zum Einkaufen oder in der Freizeit – stellt das Fahrrad eine flexible, energie- und platzsparende, individuelle und gesunde Alternative zum Auto dar. Und in der Stadt ist man in einem Entfernungsbereich bis zu fünf Kilometern in der Regel schneller am Ziel als mit dem Auto, insbesondere wenn man die Parkplatzsuche mit einberechnet.

Die Stadt Schwerin fördert deshalb den Fahrradverkehr ausdrücklich. Das Radwegenetz wird erweitert und ausgebaut.

Zu einer fahrradfreundlichen Infrastruktur gehören auch komfortable Abstellanlagen und ein eigenes Wegweisungssystem.

Schwerin ist eine Stadt der kurzen Wege. Deshalb bietet es sich an, diese mit dem Fahrrad und nicht mit dem Auto zu erledigen. Das ist gut für die Umwelt und die eigene Fitness.

Fahrrad-Dauerzählstellen in Schwerin

Seit April 2018 wurden in Schwerin vier Fahrrad-Dauerzählstellen in Betrieb genommen: Auf dem Franzosenweg, dem Ostorfer Ufer, auf der Lübecker Straße und auf der Alexandrinenstraße (Promenade). Damit wird die Entwicklung des Radverkehrs an unterschiedlichen repräsentativen Stellen kontinuierlich erfasst und dokumentiert. Die Auswertungen können jederzeit eingesehen werden. Nutzen Sie die Möglichkeit sich zu informieren, wie bedeutsam das Fahrrad im Alltags- und Freizeitverkehr in Schwerin ist.

Ergebnisse der Zählungen

Regelkunde für Rad- und Autofahrer

Interessantes rund ums Radfahren
Verkehrssicheres Fahrrad © ADFC

Verkehrssicheres Fahrrad

Damit ein Fahrrad verkehrssicher ist, sind nach der Straßenverkehrszulassungsordnung einige Ausrüstungsteile vorgeschrieben (siehe Grafik). Dazu gehören eine helltönende Klingel, zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen und zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgestattet sind.

Am Wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen aber die Fahrradbeleuchtung. Vorgeschrieben sind hier ein weißer Frontscheinwerfer sowie ein rotes Rücklicht. Für gute Sichtbarkeit von der Seite sind wahlweise Reflektorstreifen in der Flanke der Bereifung oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad) vorgeschrieben. Auch ein weißer Reflektor vorn, ein Großrückstrahler sowie ein kleinerer Rückstrahler hinten sind obligatorisch. Seit kurzem ist Batteriebeleuchtung an allen Fahrrädern erlaubt, was früher nur als Ausnahmeregelung für Rennräder unter 10 kg Masse galt. Empfehlenswert für Alltags- und Tourenräder ist trotzdem eine fest installierte Beleuchtung mit Nabendynamo und LED-Beleuchtung vorn und hinten. Der höhere Preis dieser Kombination zahlt sich durch praktische Wartungsfreiheit, hohe Lichtausbeute und mögliches Standlicht hinten und vorn  aus. Außerdem hat man das Licht immer dabei und muss sich nicht um den Ladezustand der Akkus kümmern. Seitenläuferdynamos sind wegen eingeschränkter Funktion bei Regen und Schnee nicht mehr zu empfehlen.

Sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben sind ein hochwertiges Schloss, eine Standlichtanlage, ein Kettenschutz, ein stabiler Gepäckträger und Schutzbleche.

Rechtsfahrgebot (§2, Absatz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung)

Wenn kein beschilderter Radweg oder ein für Radfahrer freigegebener Gehweg vorhanden ist, müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzten. Dort gilt wie sonst auch das Rechtsfahrgebot. Radfahrer müssen also rechts am Fahrbahnrand fahren.

Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder nahe an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen könnten.

Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite Abstand - das ist mehr als ein Meter - kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger.

Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Ausnahmen für Kinder (§2, Absatz 5 Straßenverkehrsordnung)

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen die Gehwege benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern auf dem Gehweg  fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Diese Regelung in der Straßenverkehrsordnung ist damit begründet, dass Kinder unter zehn Jahren besonders gefährdet sind, weil sie sich noch nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben.

Kinder tun oft nicht das, was die Eltern ihnen sagen – sondern das, was sie ihnen vorleben. Deshalb sind gemeinsame Fahrten wichtig, um einen sicheren Weg zur Schule zu finden und um das richtige Verhalten an gefährlichen Stellen zu üben.

Auch Radfahrer haften bei Alkoholfahrt

Grundsätzlich sollte man bei der Teilnahme am Straßenverkehr auf Alkohol völlig verzichten.

Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss um seinen Führerschein fürchten. Die Polizei kassiert den Führerschein allerdings nicht ein, sondern ordnet eine medizinische psychologische Untersuchung (MPU) an, umgangssprachlich "Idiotentest" genannt. Erst wenn der Radler diesen Test verweigert oder durchfällt, verliert er seinen Führerschein.

Handys verboten, Musik erlaubt

Das Handy während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen ist auch beim Radfahren verboten. Dies kostet für Radfahrer 25€ Verwarnungsgeld. Das Telefonieren mit Headset als Freisprecheinrichtung ist erlaubt.

Radfahrer dürfen beim Fahren Musik hören und dazu auch in beiden Ohren Stöpsel haben. Allerdings muss gewährleistet sein, dass sie den Straßenverkehr trotzdem ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf dabei nicht so laut sein, dass die Warnsignale überhört werden können.

Hund am Fahrrad

  • §28 der Straßenverkehrsordnung erlaubt, dass von Fahrrädern aus nur Hunde geführt werden dürfen. Damit ist klar: Radfahrer dürfen kein Schwein oder Pferd an der Leine durch die Gegend führen, aber ein Hund ist erlaubt. Dabei sollte man die Leine nur lose in der Hand halten und sie nicht ums Handgelenk schlingen oder an die Lenkstange binden, denn das könnte gefährlich werden.

Fahrradhelm  ist noch keine Pflicht

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Fahrradhelms besteht nicht. Das Thema Helmpflicht wird jedoch seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Unstrittig ist, dass Helme die Folgen von Unfällen deutlich mildern. Experten sagen, dass sich rund 80% der schweren Hirnverletzungen beim Radfahren durch das Tragen eines Helms vermeiden ließen. Aus diesem Grund sprechen sich die Befürworter einer Helmpflicht für eine gesetzliche Regelung ähnlich wie bei den motorisierten Zweiradfahrern aus. Die Gegner der Helmpflicht fordern zur Unfallvermeidung jedoch technische Lösungen an Kraftfahrzeugen und regelkonforme Infrastruktur, um die „Leichtigkeit des Radfahrens“ und damit die Attraktivität der Fahrradnutzung zu erhalten.

Bußgeldkatalog

Auch für Radfahrer gibt es einen Bußgeldkatalog.

Schutzstreifen auf der Fahrbahn
Robert-Beltz-Straße © Reinhard Klawitter

Der Schutzstreifen ist ein Teil der Straße, der für den Radverkehr vorgesehen ist. Er ist mittels einer als Leitlinie bezeichneten unterbrochenen Fahrbahnmarkierung von der übrigen Fahrbahn abgeteilt und nicht speziell beschildert. Er darf von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand und sollten nach Möglichkeit auch über die Kreuzungen hinweg markiert werden. In der Regel wird im Verlauf des Schutzstreifens das Piktogramm "Radfahrer" markiert.

Die Benutzung von Schutzstreifen ist sicherer als viele Radfahrer selbst es subjektiv empfinden. Durch den ständigen Sichtkontakt mit dem parallel fahrenden Autoverkehr werden die Radfahrer besser gesehen und beim Abbiegen nicht übersehen. Das Fahren auf Schutzstreifen ist oft sogar zügiger und konfliktfreier möglich als auf gesonderten Wegen neben der Fahrbahn. Wenn auf den parallel laufenden Gehwegen das Radfahren nicht ausdrücklich gestattet ist, müssen die Radfahrer die Schutzstreifen benutzen.

Nach teilweise kontroverser Diskussion im politischen und öffentlichen Raum in den letzten Jahren sind mittlerweile in Schwerin doch einige Hauptverkehrsstraßen mit Schutzstreifen ausgestattet worden, so u.a. die

  • Hagenower Straße
  • Güstrower Straße
  • Wismarsche Straße
  • Robert-Beltz-Straße
  • Lübecker Straße
  • Grevesmühlener Straße
  • Wittenburger Straße
  • Neumühler Straße
  • Obotritenring (zwischen Robert-Beltz-Straße und Von-Flotow-Straße)

Autofahrer dürfen die Schutzstreifen bei Bedarf mitbenutzen, zum Beispiel, wenn sie dem Gegenverkehr ausweichen müssen. Klar ist allerdings auch, dass sie dabei immer auf die Radfahrer Rücksicht nehmen müssen. Das Halten und Parken ist auf den Schutzstreifen verboten.

Faktenblattreihe: Schutzstreifen

Radweg
Hagenower Straße © Reinhard Klawitter

Wenn Radfahrer dieses Verkehrszeichen sehen (siehe Bild), dürfen sie die Fahrbahn nicht benutzen, sondern müssen auf dem Radweg fahren. Das heißt, hier besteht die Pflicht zur Benutzung, auch wenn manche meinen, dass sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann also auch Gegenverkehr angeordnet werden.

Diese Radwege sind meist durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgetrennt.

In Schwerin gibt es relativ wenige solcher Radwege. Ein Beispiel für einen Radweg mit Gegenverkehr befindet sich im Stadtteil Mueßer Holz entlang der Hamburger Allee.

Möglich ist die Beschilderung mit dem Zeichen "Radweg" auch für Radfahrstreifen auf der Höhe der Fahrbahn. Im Unterschied zum Schutzstreifen mit einer unterbrochenen weißen Linie wird der Radfahrstreifen durch eine durchgezogene weiße Linie von der Fahrbahn abgetrennt. Ein solcher Radfahrstreifen (Sonderweg für Radfahrer) befindet sich entlang der Hagenower Straße stadtauswärts. Autofahrer dürfen Radfahrstreifen weder zum Überfahren noch zum Parken benutzen.

Radweg

Getrennter Rad-und Gehweg
Lübecker Straße © Reinhard Klawitter

Rad-und Gehweg verlaufen nebeneinander. Die Trennung der beiden Wege kann durch eine weiße Linie oder durch einen farblich bzw. baulich voneinander abgesetzten Belag erfolgen.

Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie bei eigenständig geführten Radwegen. Auch hier gilt für Radfahrer die Benutzungspflicht, d.h. sie dürfen die Fahrbahn nicht benutzen. Auch auf den Gehweg dürfen sie nicht ausweichen, auch nicht zum Überholen.

Ein Beispiel für diese Radverkehrsführung befindet sich in der Lübecker Straße zwischen Gosewinkler Weg und Grevesmühlener Straße.

Autofahrer dürfen den getrennten Rad- und Gehweg nicht befahren. Ebenso ist das Parken verboten.

Getrennter Geh-und Radweg

Gemeinsamer Geh-und Radweg
Hamburger Allee © Reinhard Klawitter

Auch hier dürfen die Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich den Weg mit den Fußgängern teilen. Das führt erfahrungsgemäß zu Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgängern.

In Schwerin sind die meisten Radwege mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert. Das ist den begrenzten  Platzverhältnissen in den Straßenräumen geschuldet. Deshalb wird verstärkt nach Möglichkeiten der Entflechtung von Rad- und Fußgängerverkehr gesucht.  Eine Möglichkeit: Radfahrern dort, wo es machbar  ist, das Fahren auf der Fahrbahn zu ermöglichen. Wünschenswert wären dafür Schutzstreifen wie in der Lübecker Straße zwischen Obotritenring und Robert-Beltz-Straße. In vielen Situationen funktioniert das aber auch ohne Schutzstreifen sehr gut.

Da diese Möglichkeiten nicht überall vorhanden sind, wird es weiterhin auch die gemeinsamen Geh- und Radwege geben.

Radfahrer haben dort keinen Vorrang und müssen auf die Fußgänger Rücksicht nehmen. Andererseits müssen die Fußgänger die Radfahrer durchfahren lassen. Das bedeutet, dass man als Radfahrer klingeln darf, um Fußgänger zu warnen. Allerdings muss auch gewartet werden, ob die Fußgänger das Klingelsignal gehört haben und wie sie darauf reagieren. Manchmal weichen Fußgänger erst mit Verzögerung aus und geraten dadurch vor das Fahrrad. Dann hilft nur bremsen. Nicht nur die Höflichkeit, sondern auch die Straßenverkehrsordnung gebietet es, dass Fußgänger nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschreckt werden. In jedem Fall gilt hier also auch der §1 der Straßenverkehrsordnung „Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“.

Autofahrer dürfen gemeinsame Geh- und Radwege weder befahren noch beparken.    

Gemeinsamer Geh-und Radweg

Gehweg, Gehweg - Radfahrer frei
Pfaffenteich © Reinhard Klawitter

Das Radfahren auf Gehwegen führt immer wieder zu Unstimmigkeiten. Dabei sind die Prioritäten eindeutig. Auf dem Gehweg ist der Fußgänger König, selbst dann wenn der Weg für „Radfahrer frei“ ist.

Dieser Weg ist nur für Fußgänger bestimmt. Er ist für Radfahrer tabu. Eine Ausnahme bilden radfahrende Kinder bis zum achten Geburtstag. Sie müssen den Gehweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen ihn benutzen.

Für alle anderen Radfahrer gilt: Das Fahren auf dem Gehweg ist rücksichtslos und grob verkehrswidrig.

Leider ist es auch in unserer Stadt gelegentlich zu beobachten, dass Radfahrer die Gehwege befahren. Als Grund wird häufig der schlechte Zustand der Fahrbahn genannt, oft sind es aber nur Disziplin- oder Gedankenlosigkeit. Beides ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einen klaren Regelverstoß handelt.

Aber auch für Autofahrer ist das Halten und Parken auf Gehwegen verboten.

Das oben dargestellte Verkehrszeichen Nr. 239 wird nur verwendet, wenn es zur Klarstellung der Situation erforderlich ist. Das heißt: Auch wenn ein Gehweg nicht ausdrücklich durch dieses Schild als solcher ausgewiesen ist, ist hier das Radfahren tabu.

Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren dagegen erlaubt – aber es ist dort nicht vorgeschrieben. Als Radfahrer hat man hier die Wahl, die Fahrbahn oder - soweit vorhanden - einen Schutzstreifen zu benutzen. Wenn man sich für den freigegebenen Gehweg entscheidet, muss man sich dem Fußgängerverkehr anpassen, erforderlichenfalls auch warten oder anhalten, da die Fußgänger hier den absoluten Vorrang haben. Ein treffendes Beispiel für diese Beschilderung ist die Promenade am Pfaffenteich, die Radfahrer auch benutzen dürfen, aber ohne die Fußgänger zu gefährden oder zu behindern. Denn wenn man zu schnell unterwegs ist und einen Fußgänger anfährt, hat man vor Gericht schlechte Aussichten.

Gehweg, Zusatz: Radfahrer frei

Fußgängerzone – Radfahrer frei
Mecklenburgstraße © Reinhard Klawitter

Die Fußgängerzone ist ein Bereich von Straßen, der dem Fußgängerverkehr gewidmet ist. Durch Zusatzzeichen können andere Verkehrsarten wie Fahrradverkehr, Lieferverkehr oder Anliegerverkehr zeitlich oder räumlich begrenzt zugelassen werden.

Wenn durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ der Radverkehr zugelassen ist, hat er sich genau wie bei der Beschilderung „Gehweg – Radfahrer frei“ dem Fußgängerverkehr unterzuordnen, der hier den Vorrang hat.

In der Schweriner Fußgängerzone gibt es für den Fahrradverkehr jahreszeitlich unterschiedliche Regelungen. In den Wintermonaten ist das Radfahren in der gesamten Fußgängerzone erlaubt, wobei selbstverständlich immer die Rücksichtnahme auf die Fußgänger im Vordergrund steht. In den Sommermonaten ist das Radfahren in der Mecklenburgstraße (Arsenalstraße bis Schlossstraße), in der Schmiedestraße, in der Helenenstraße und in der Puschkinstraße (Markt bis Schlossstraße) von 10.00 bis 18.00 Uhr verboten.

Wenn  Radfahrer gegen diese Festlegungen  verstoßen und  auch in den Sperrzeiten durch die Fußgängerzone fahren, verhalten sie sich  verkehrswidrig und grob fahrlässig. Werden sie bei Kontrollen erwischt, müssen sie mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen.  Trotz dieser ärgerlichen Regelverstöße hat sich die jetzige Regelung mit der saisonalen und zeitlich eingeschränkten Sperrung, die  auf einer Entscheidung der Stadtvertretung basiert, als Kompromiss zwischen allen Akteuren in den letzten Jahren gut bewährt.

Fußgängerzone, Zusatz: Radfahrer frei

Verkehrsberuhigter Bereich
Vidiner Straße © Reinhard Klawitter

Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. In der Regel ist das in Wohngebieten und in ruhigen Innenstadtbereichen der Fall. Autofahrer und Radfahrer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; wenn nötig, müssen die Fahrzeugführer warten. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen und Kinderspiele sind überall erlaubt. Andererseits dürfen Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.

Autofahrer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

In Schwerin sind in den letzten Jahren mehrere verkehrsberuhigte Bereiche geschaffen worden, zumeist im Zusammenhang mit der Entstehung neuer Wohngebiete oder mit Umgestaltungen von Straßenräumen. Neben dem Schlachtermarkt in der Innenstadt gilt das z.B. für die Vidiner Straße, für die Einfahrten in die Wohnquartiere der Tallinner Straße, für die neuen Wohngebiete in Warnitz und Neumühle.

Verkehrsberuhigter Bereich

Tempo 30-Zone
Lessingstraße © Reinhard Klawitter

Tempo 30-Zonen werden in der Regel zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eingerichtet. Sie sind seit vielen Jahren ein bewährtes Mittel zur Verkehrsberuhigung in den Wohngebieten und auch in Schwerin sind sie seit Anfang der 1990er Jahre zu finden. Mittlerweile gibt es im Stadtgebiet etwa 60 Tempo 30-Zonen. Die gesamte Innenstadt innerhalb des inneren Ringes ist mit der Ausnahme des Straßenzuges der Reiferbahn eine Tempo 30-Zone.  

Autofahrer dürfen innerhalb dieser Zonen nicht schneller als 30 km/h fahren, was natürlich auch für Radfahrer gilt.

Was viele nicht wissen, in Tempo 30-Zonen darf es keine benutzungspflichtigen Radwege geben. Die Radfahrer fahren hier gemeinsam mit dem Autoverkehr auf der Fahrbahn. Daher erübrigt sich innerhalb von Tempo 30-Zonen die Anlage von speziellen Radwegen. So werden z.B. bei den bevorstehenden Sanierungen der Wittenburger Straße und der Schelfstraße auch keine Radwege entstehen.

Tempo-30-Zone

Fahrradstraße

Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrsche Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.

In Schwerin gibt es bislang noch keine Fahrradstraße, da bisher noch keine Straße die genannten Kriterien erfüllen konnte. Das muss aber nicht so bleiben. Derzeit gibt es planerische Überlegungen, künftig Fahrradstraßen einzurichten. In Frage käme dafür zum Beispiel die Bischofstraße, wenn sich abzeichnet, dass der Anteil der Radfahrer dort größer ist oder wird als der Anteil der Kraftfahrzeuge.

Autofahrer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch einen Zusatz z.B. für den Anliegerverkehr angezeigt. Meistens ist das der Fall.

Generell gilt in Fahrradstraßen für Autofahrer und Radfahrer eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrer dürfen zu zweit nebeneinander fahren, auch wenn sie dabei den Autoverkehr behindern. Autofahrer dürfen die Radfahrer weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie ihre Geschwindigkeit weiter verringern und sich dem Fahrradverkehr anpassen.

Fahrradstraße

Einbahnstraßen
Körnerstraße © Reinhard Klawitter

In Schwerin sind viele Einbahnstraßen für Radfahrer auch in der Gegenrichtung geöffnet. Das erspart den Radfahrern besonders in der Innenstadt viele Umwege. In Schwerin trifft das beispielsweise auf folgende Straßen zu:

  • Friedenstraße
  • Friedrichstraße
  • Franz-Mehring-Straße zwischen Paulskirche und der Wismarschen Straße
  • Am Packhof
  • Körnerstraße
  • Arsenalstraße
  • Lübecker Straße zwischen der Unterführung und der  Wittenburger Straße
  • Röntgenstraße

Alle Einbahnstraßen, die mit den abgebildeten Zusatzschildern freigegeben sind, dürfen von Radfahrern in beiden Richtungen benutzt werden, aber nur dann. Ansonsten ist auch für Radfahrer nur die für Autofahrer freigegebene Richtung zulässig.

Bei der Ausfahrt aus solchen Einbahnstraßen gelten die normalen Vorfahrtregeln, also „rechts vor links“, wenn keine Schilder die Vorfahrt regeln.

Autofahrer müssen in solchen freigegebenen Einbahnstraßen immer mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen. Wenn nötig, müssen sie auch auf entgegenkommende Radfahrer warten, wenn aufgrund von Hindernissen auf ihrer Fahrbahnseite zu wenig Platz ist, um gefahrlos aneinander vorbeizufahren. Auch hier gilt die Grundregel der Straßenverkehrsordnung: „Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“.

Einbahnstraße

Faktenblattreihe: Einbahnstraßen für den Radverkehr öffnen

Zebrastreifen
Bertolt-Brecht-Straße © Reinhard Klawitter

Der Fußgängerüberweg wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Zebrastreifen" bezeichnet. Außer dem Verkehrszeichen wird dort eine entsprechende Streifenmarkierung auf der Fahrbahn aufgebracht.

Der Zebrastreifen stellt sicher, dass Fußgänger Fahrbahnen mit einem höheren Fahrzeuganteil sicher überqueren können. Man findet ihn häufig in der Nähe von Schulen und Seniorenwohnheimen. Im Stadtgebiet von Schwerin gibt es relativ wenige Zebrastreifen. Einige wurden im Zusammenhang mit dem Bau von Kreisverkehren eingerichtet, so in der Neumühler Straße/An den Wadehängen und in der Güstrower Straße/Möwenburgstraße.

An Zebrastreifen haben Autofahrer den Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Diese Festlegung gilt jedoch nicht für Radfahrer. Der Zebrastreifen darf zwar mir dem Fahrrad befahren werden, aber der Vorrang vor dem Autoverkehr gilt dann nicht. Wenn allerdings Radfahrer ihr Rad schieben, gelten sie als Fußgänger.   

Ampeln
Knaudtstraße © Reinhard Klawitter

Es gibt Verkehrsampeln für den allgemeinen Verkehr, Ampeln mit Fahrradsymbol, mit Fußgängersymbol und kombinierte Ampeln mit Fahrrad- und Fußgängersymbol.

Radfahrer haben die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer, die auf Wegen neben der Fahrbahn fahren, die Lichtzeichen mit Fahrradsymbol bzw. die mit der Kombination Fahrrad/Fußgänger zu beachten.

Lichtzeichen, die nur für Fußgänger bestimmt sind, gelten für Radfahrer grundsätzlich nicht.

Wenn der Radfahrer eigene Signale hat, die nur mit dem Fahrradsymbol ausgestattet sind oder sich nach den Signalen für den Fahrverkehr richten muss, darf er noch nicht starten, wenn der Fußgängerverkehr „grün“ bekommt.

Umgekehrt müssen abbiegende Autofahrer damit rechnen, dass Radler noch über die Straße fahren, wenn der Fußgängerverkehr schon „rot“ hat.

Dürfen Radfahrer an Ampeln an wartenden Autos vorbeirollen?

An Staus oder Warteschlangen vor roten Ampeln müssen sich Radfahrer nicht hinten anstellen. Sie dürfen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts an den Autos vorbeirollen, auch wenn es keinen Radfahrstreifen gibt. Das gilt aber nur bei stehendem Verkehr. Setzt sich die Kolonne in Bewegung, muss man sich in den fließenden Verkehr einordnen.

Rücksichtsvolle Autofahrer lassen rechts Platz für die Radler. Verpflichtet sind sie aber nicht dazu. In dieser Frage besteht zu einem guten Miteinander von Autofahrern und Radfahrern in Schwerin noch erheblicher Nachholbedarf.

Einmündungen und Zufahrten

Das Befahren von Einmündungen und Zufahrten ist in der Regel mit einem Abbiegevorgang verbunden. Das Abbiegen ist im §9 der Straßenverkehrsordnung geregelt.

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich anzeigen. Das gilt für Radfahrer und Autofahrer gleichermaßen.

Beim Rechtsabbiegen müssen Autofahrer damit rechnen, dass Radfahrer an wartenden Rechtsabbiegern rechts vorbeifahren und als Geradeausfahrer das ihnen zustehende  Vorfahrtsrecht in Anspruch nehmen, das sich aus dem gleichgerichteten Längsverkehr  herleitet. Weiterhin haben Rechtsabbieger ggf. entgegenkommende Radfahrer durchfahren zulassen, die einen für sie freigegebenen linken Radweg benutzen.

Da Autofahrer in Schwerin oftmals beim Abbiegen und Einbiegen nicht die nötige Aufmerksamkeit walten lassen, ist dies auch in unserer Stadt eine Hauptunfallursache im Zusammenhang mit Radfahrerunfällen. Örtliche Schwerpunkte sind insbesondere Tankstellenzu- und -abfahrten.

Gefährlich für Radfahrer wird auch das falsche Fahren beim Benutzen von Radwegen in der nicht freigegebenen Richtung oder das unerlaubte Benutzen von Gehwegen. Denn in diesen Fällen rechnen Autofahrer nicht mit Radverkehr von links. Autofahrer, die nach rechts auf die Fahrbahn einbiegen wollen, schauen oft nur nach links und übersehen dabei Radfahrer, die links fahren und deshalb für die Autofahrer von rechts herankommen.

Im Fazit ist hier festzuhalten:

  • Autofahrer sollten beim Abbiegen jederzeit mit Radfahrern rechnen und deshalb besonders vorsichtig und aufmerksam sein.
  • Radfahrer sollten nur für sie freigegebene Wege und in der richtigen Richtung benutzen.

Radtouren
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