Leistungsbeschreibung


Alle Schweriner Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, müssen bis zum 31.Oktober angemeldet werden und sind am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.

Eine Anmeldung ist auch für Kinder notwendig, die in einer Schule in freier Trägerschaft eingeschult werden sollen.

Anzumelden sind auch die Kinder, die im letzten Jahr von der Schule zurückgestellt wurden bzw. für das kommende Schuljahr zurückgestellt oder vorzeitig eingeschult werden sollen.

Die zuständige Grundschule kann der Schweriner Schuleinzugsbereichssatzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen entnommen werden.

Verfahrensablauf


Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z. B. per Aushang in der Kindertageseinrichtung, über das Internet oder Pressemitteilungen). Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Wichtig ist auch, dass die Entwicklungsberichte aus der Kindertageseinrichtung an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden. Diese Datenübergabe bedarf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Elternunterrichtung finden Sie das Einwilligungs-Formular und erläuternde Informationen.

Sofern keine Aufnahmekapazität vorhanden ist und nur eine Aufnahme an der Zweitwunschschule erfolgen kann, erlässt die Schulleitung einen Aufnahmebescheid, in dem lediglich die Aufnahme an der Zweitwunschschule verfügt wird. Die Aufnahme an der Zweitwunschschule bedeutet die Ablehnung an der Erstwunschschule. Hiergegen eingelegte Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Besteht auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder haben Erziehungsberechtigte keinen Zweitwunsch angegeben, wird im Staatlichen Schulamt das Zuweisungsverfahren eingeleitet. Das Staatliche Schulamt prüft, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden ist, die in zumutbarer Nähe des/der Schüler/in liegt. Vor der beabsichtigten Zuweisung werden die Erziehungsberechtigten angehört. Die Anhörungsfrist sollte dabei unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten 10 Tage nicht unterschreiten. Kommt das Staatliche Schulamt zu der Auffassung, dass kein Härtefall vorliegt und die Schulleitung dies aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Wunschschule im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigen konnte, erfolgt die Zuweisung durch Bescheid. Die gegen die Zuweisungsbescheide eingelegten Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Hinweis: Alle erforderlichen Unterlagen müssen in digitaler Form im Onlineantrag hochgeladen werden

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis zur Identitätsfeststellung (Vorder- und Rückseite)
  • Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
  • Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des*der Erziehungsberechtigten, der*die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann

Welche Fristen muss ich beachten?


Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht.

Was sollte ich noch wissen?


Hinweise / Besonderheiten


Falsche oder unvollständige Angaben zum schulpflichtigen Kind oder den sorgeberechtigten Personen führen zu einer Verzögerung der Schulaufnahme.
Insbesondere falsche Angaben zum ständigen Wohnsitz können dazu führen, dass über die Schulaufnahme  neu entschieden wird.

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in Herr Stefan Jobst
  • Sachbearbeiter/in Frau Silvia Schmidt